Das betreffende Wohnhaus weist gemäss Bauinventar also insbesondere eine qualitätvolle und gut erhaltene Zier und Gliederung im sogenannten „Schweizer Holzstil“ auf. Diese Eigenschaft darf folglich nicht durch bauliche Veränderungen am Gebäude beeinträchtigt werden. Gemäss Bericht des Fachausschusses der Gemeinde Steffisburg vom 3. Februar 2017 würden Häuser dieses Baustils häufig von beidseitigen traufständigen Lauben 13 BVR 2003 S. 169 E. 3b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f N. 5. RA Nr. 110/2017/59 8