10b Abs. 1 erster Satz BauG). Letzteres bedingt jedoch, dass die Veränderung diejenigen Qualitäten und Eigenschaften des Gebäudes, die zu seiner Qualifizierung als schützens- oder erhaltenswert geführt haben, respektieren muss, das heisst, sie nicht beeinträchtigen darf.13 Sofern eine Beeinträchtigung vorliegt, können Projektänderungen verlangt und soweit nötig Baubeschränkungen oder der Bauabschlag verfügt werden (Art. 10b Abs. 4 BauG). e) Das Wohnhaus, an welchem sich die umstrittene Balkonüberdachung befindet, ist im Bauinventar der Gemeinde Steffisburg als erhaltenswert eingestuft und wird darin wie folgt beschrieben: