d) Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören insbesondere Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Gärten (Art. 10a Abs. 1 BauG). Erhaltenswerte Baudenkmäler sind daher in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren (Art. 10b Abs. 3 BauG). Baudenkmäler können zwar nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Werts verändert werden (Art. 10b Abs. 1 erster Satz BauG).