Dach- und Fassadengestaltung, Material, Farbwahl und Aussenraumgestaltung so auszubilden, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. […] Ob diese Bestimmung vorliegend verletzt ist, kann letztlich offengelassen werden. Denn die Balkonüberdachung verletzt die Vorschriften zum Schutz von Baudenkmälern und ist bereits aus diesem Grund nicht baubewilligungsfähig (E. 3d f.).