Wie bereits ausgeführt (E. 2c), kam die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Balkonüberdachung verletze den Gestaltungsgrundsatz des betreffenden Wohnhauses bzw. denjenigen des „Schweizer Holzstils“ und könne auch ästhetisch nicht überzeugen. Die Überdachung widerspreche daher den kommunalen Gestaltungsgrundsätzen, weshalb diesbezüglich der Bauabschlag zu verfügen sei.