b) Ein Bauvorhaben ist insbesondere baubewilligungspflichtig, wenn es ein Ortsbildschutzgebiet, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft und das entsprechende Schutzinteresse berührt ist (Art. 7 Abs. 2 BewD11). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die in Frage stehende Balkonüberdachung einer Baubewilligung bedarf. Er macht jedoch sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe diese zu Unrecht verweigert.