auseinanderzusetzen und den Entscheid gehörig anzufechten. Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers somit nicht. 3. Baubewilligungspflicht und -fähigkeit a) Vorliegend umstritten ist eine Balkonüberdachung, welche sich an der Südfassade bzw. an dem auf dieser Seite befindlichen, giebelständigen Dachvorsprung eines im Bauinventar der Gemeinde Steffisburg als erhaltenswert eingestuften Wohnhauses 10 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f. RA Nr. 110/2017/59 6