Die Gemeinde weist in ihrem Entscheid schliesslich darauf hin, dass die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwände nicht zu einer anderen Beurteilung führen würden. Die Vor-instanz begründete den Bauabschlag in erster Linie also mit dem Umstand, wonach aufgrund des bestehenden Dachvorsprungs eine zusätzliche Überdachung der Balkone nicht nötig sei und eine solche dem Baustil des betreffenden Wohnhauses widersprechen würde. Damit liess sie nicht nur den Leitgedanken ihrer Entscheidung erkennen, sondern ging auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Folglich verfügte dieser über die Möglichkeit, sich mit den Argumenten der Gemeinde