Die vom Beschwerdeführer ohne Baubewilligung angebrachte Balkonüberdachung verletze daher den Gestaltungsgrundsatz des genannten Baustils und zwar zusätzlich zum Balkonanbau. Im Übrigen könne die Überdachung auch ästhetisch nicht überzeugen. Die Gemeinde weist in ihrem Entscheid schliesslich darauf hin, dass die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwände nicht zu einer anderen Beurteilung führen würden.