c) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, beim Wohnhaus an der B.________strasse handle es sich um ein als erhaltenswert eingestuftes Gebäude im „Schweizer Holzstil“. Bei Häusern dieses Typs seien zwar auch kleinere Balkone in der giebelständigen Mittelachse unter der First anzutreffen; die Balkontiefe sei dabei jedoch typischerweise sehr gering und gehe weniger weit als der giebelständige Dachvorsprung. Folglich seien bei solchen Häusern keine zusätzlichen Balkonüberdachungen nötig. Die vom Beschwerdeführer ohne Baubewilligung angebrachte Balkonüberdachung verletze daher den Gestaltungsgrundsatz des genannten Baustils und zwar zusätzlich zum Balkonanbau.