Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.7 Daraufhin erläuterte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. November 2016, welche Umstände zum Bau der fraglichen Überdachung geführt hätten und dass er stets grossen Wert auf eine professionelle Ausführung sowie auf die Ästhetik und das Erscheinungsbild gelegt habe. So hätte er es bei der Planung der Balkone, deren Anbau im Jahre 2007 realisiert worden sei, versäumt, die Überdachung miteinzubeziehen. Ohne entsprechenden Schutz seien die Balkone für die Mieter der betreffenden Wohnungen jedoch nur schlecht nutzbar gewesen;