Mit Schreiben vom 8. November 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die negative Beurteilung des Fachausschusses und stellte bezüglich der Balkonüberdachung den Bauabschlag sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.7 Daraufhin erläuterte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. November 2016, welche Umstände zum Bau der fraglichen Überdachung geführt hätten und dass er stets grossen Wert auf eine professionelle Ausführung sowie auf die Ästhetik und das Erscheinungsbild gelegt habe.