a) Der Fachausschuss der Gemeinde Steffisburg – welchem insbesondere die ästhetische Beurteilung von Baugesuchen betreffend erhaltenswerte Bauten obliegt, sofern es sich dabei nicht um ein K-Objekt handelt (Art. 32 Abs. 4 Bst. b GBR6 i.V.m. Art. 10c BauG) – hat die umstrittene Balkonüberdachung am 25. Oktober 2016 vor Ort begutachtet und kam dabei zum Schluss, dass diese nicht bewilligungsfähig sei. Mit Schreiben vom 8. November 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die negative Beurteilung des Fachausschusses und stellte bezüglich der Balkonüberdachung den Bauabschlag sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht.