65 VRPG4. Beschwerdebefugt sind demnach alle Personen, die durch die baupolizeiliche Verfügung beschwert sind, also insbesondere die Bauherrschaft, die Grundeigentümer und allfällige Dritte, gegen welche die Verfügung gerichtet ist.5 Der Beschwerdeführer, dessen nachträgliches Baugesuch teilweise abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid sowie als Adressat der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).