a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2 und eine Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 BauG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann ein Gesamtentscheid –unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide sowie baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG können gemäss Art. 40 Abs. 1 bzw. Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden.