3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und edierte die Vorakten sowie die Akten des Baubewilligungsverfahrens betreffend den im Jahre 2007 bewilligten Balkonanbau. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen; zur Begründung verweist sie primär auf ihren Entscheid. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und