Zudem habe er die Balkonüberdachung bereits vor rund zehn Jahren erstellt, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch aufgrund zwingender öffentlicher Interessen verlangt werden könne. Solche würden im angefochtenen Entscheid jedoch nicht geltend gemacht und lägen auch sonst nicht vor. Im Übrigen sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf seine Stellungnahme eingegangen.