2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung sowie die Erteilung der Baubewilligung in Bezug auf die Balkonüberdachung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Bauabschlag sei zu Unrecht erfolgt. Zudem habe er die Balkonüberdachung bereits vor rund zehn Jahren erstellt, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch aufgrund zwingender öffentlicher Interessen verlangt werden könne.