BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/58 8 RA Nr. 110/2017/58 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 6. Juni 2017 wird abgewiesen. Ziffer 7.a) des Dispositivs des Entscheids der Gemeinde Sigriswil vom 22. Mai 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung