b) Die entstandenen Kosten im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren sind in Anwendung des Verursacherprinzips den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Die Minimalgebühr für baupolizeiliche Massnahmen beträgt Fr. 300.–, jene für das Verfassen eines Bauentscheids Fr. 200.– (Art. 30 Abs. 7 und Art. 38 GebR). Die Mindestgebühr für diese vorliegend angefallenen Positionen beträgt damit Fr. 500.–. Darin noch nicht enthalten sind zusätzliche Kosten u.a. für Porto, Kopien sowie für einfachen Verwaltungsaufwand wie Sekretariatsarbeiten (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GebR).