Gebühren-Tarif der Gemeinde Sigriswil vom 16. Januar 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2016) RA Nr. 110/2017/58 7 Gebühren im Bauwesen je nach Tätigkeit pauschaliert, mit der Aufwandgebühr I oder mit der Aufwandgebühr II erhoben (Art. 27 ff. GebR). Die Gemeinde Sigriswil verfügt somit über eine genügende gesetzliche Grundlage, um im Zusammenhang mit Baubewilligungsund Baupolizeiverfahren Gebühren zu erheben. Diese werden entsprechend dem Verursacherprinzip verteilt.