Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Eingabe der Beschwerdeführenden als Bau- bzw. Ausnahmegesuch behandelte. Die Gemeinde musste nach ihrem Hinweis auf die Möglichkeit eines Ausnahmegesuchs, dem daraufhin erfolgten Antrag der Beschwerdeführenden an den Gemeinderat sowie dem Stillschweigen der Beschwerdeführenden, nachdem ihnen die Gemeinde den Eingang des Baugesuchs bestätigte, nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführenden hätten gar kein Bau- bzw. Ausnahmegesuch stellen wollen. Die Gemeinde führte damit nicht nur das Baupolizeisondern auch das Baubewilligungsverfahren zu Recht durch.