Dafür hätten sie genügend Zeit gehabt, erfolgte der Entscheid vom 22. Mai 2017 doch über drei Monate nach dem Schreiben vom 2. Februar 2017. Die Beschwerdeführenden intervenierten aber erst nach Erhalt des Bauabschlags und damit zu einem Zeitpunkt, als der Verwaltungsaufwand bereits entstanden war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Eingabe der Beschwerdeführenden als Bau- bzw. Ausnahmegesuch behandelte.