c) Nachdem die Beschwerdeführenden von der Bauabteilung der Gemeinde mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden waren, führten sie am 22. und 27. Dezember 2017 Gespräche mit der Gemeinde. Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 vor, den Beschwerdeführenden sei klar kommuniziert worden, dass Gesuche betreffend Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot EWAP wie Baugesuche behandelt würden. Den Gesprächs- und Protokollnotizen dazu lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten beim Gemeinderat ein Ausnahmegesuch betreffend Umwandlung der Erst- in eine Zweitwohnung einreichen.6