Als die Gemeinde eine Verletzung dieser Vorschriften feststellte und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme gab, leitete sie mit anderen Worten ein baupolizeiliches Verfahren ein. Das Baupolizeiverfahren ist auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen und wurde damit von diesen verursacht. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil war verpflichtet, nach Feststellung der Verletzung der Erstwohnungsanteilsvorschriften ein solches Verfahren einzuleiten. 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I,