b) Am Ursprung des vorinstanzlichen Verfahrens stand eine Erstwohnungsanteilskontrolle der Gemeinde. Dabei handelt es sich um eine Überprüfung der Einhaltung einer gestützt auf baurechtliche Vorschriften verfügte Nutzungsbeschränkung (vgl. Art. 32 und 40 GBR5); mithin also um eine baupolizeiliche Aufgabe. Als die Gemeinde eine Verletzung dieser Vorschriften feststellte und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme gab, leitete sie mit anderen Worten ein baupolizeiliches Verfahren ein.