In speziellen Fällen kann eine andere als in den Art. 10 - 14 BewD umschriebene Darstellung des Bauvorhabens gestattet werden (Art. 15 BewD). Dies ist regelmässig der Fall bei Gesuchen im Zusammenhang mit Änderungen des Erstwohnungsanteilsplans, welche praxisgemäss im Baugesuchsverfahren behandelt werden.