Im Unterschied zu baupolizeilichen Verfahren können Baubewilligungsverfahren nicht von Amtes wegen eingeleitet werden. Das Erteilen einer Baubewilligung setzt – genau wie das Erteilen eines Bauabschlags – ein Gesuch der Bauherrschaft voraus.4 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BauG ist das Baugesuch der Gemeindeverwaltung auf dem amtlichen Formular zusammen mit weiteren Unterlagen einzureichen (Art. 10 - 14 BewD). In speziellen Fällen kann eine andere als in den Art. 10 - 14 BewD umschriebene Darstellung des Bauvorhabens gestattet werden (Art.