a) Der Baupolizeibehörde obliegen die Baukontrolle, das Einschreiten gegen widerrechtliches Bauen, das Durchsetzen von Bedingungen und Auflagen und das Einschreiten gegen ordnungswidrige Bauten. Stellt die Baupolizeibehörde Unregelmässigkeiten fest, wird sie von Amtes wegen tätig. Bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 45 BauG, Art. 47 BewD3).