b) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Gemeinde Sigriswil vom 22. Mai 2017. Dieser besteht aus einem Bauabschlag und einer Wiederherstellungsverfügung. Hierfür erhob die Vorinstanz eine Gebühr von gesamthaft Fr. 595.–. Die Beschwerdeführenden fechten ausschliesslich diese Gebühren an. Sie rügen nicht, die Gemeinde habe zu Unrecht den Bauabschlag erteilt bzw. die Wiederherstellung verfügt. Streitgegenstand sind damit einzig die von der Vorinstanz auferlegten Kosten. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 2 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 32 N 13 und Art. 72 N 6