a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG1 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden; das Gleiche gilt für Wiederherstellungsverfügungen (Art. 49 BauG). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand