Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien nicht bereit, die ihnen auferlegten Kosten zu bezahlen, da nicht sie, sondern die Gemeinde Sigriswil ein Verfahren in die Wege geleitet habe. Die Beschwerdeführenden seien von der Gemeinde aufgefordert worden, Stellung zu ihrer Wohnsituation zu nehmen. Dies hätten sie mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 2017 getan. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie für eine von der Gemeinde verlangte Antwort Gebühren zahlen sollten. RA Nr. 110/2017/58 3 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen