Die Bauabteilung der Gemeindeverwaltung Sigriswil liess den Beschwerdeführenden daraufhin am 2. Februar 2017 ein Schreiben mit dem Titel "Eingangsbestätigung Baugesuch Nr. 938/006-2017 C.________strasse, Merligen / Stockwerkeigentum D.________ " zukommen. Darin hielt die Gemeinde fest, sie habe das Ausnahmegesuch betreffend Erstwohnungsanteil vom 12. Januar 2017 erhalten, werde dieses nun formell und materiell prüfen und sich danach mit den Beschwerdeführenden für das weitere Vorgehen in Verbindung setzen.