Die Beschwerdeführenden äusserten sich mit Schreiben vom 12. Januar 2017 zum Sachverhalt und ersuchten den Gemeinderat um Prüfung, ob ihre Wohnung in eine RA Nr. 110/2017/58 2 Zweitwohnung umgewandelt oder ihnen eine Frist von drei bis vier Jahren zur Regelung der Angelegenheit gewährt werden könne.