1. Anlässlich einer Kontrolle der Erstwohnungsanteile in der Gemeinde stellte die Vorinstanz fest, dass in der als Erstwohnung zu nutzenden Wohnung der Beschwerdeführenden niemand angemeldet ist. Sie ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 deshalb "[...] so schnell wie möglich, spätestens aber bis am Freitag, 20. Januar 2017 eine schriftliche Stellungnahme (rechtliches Gehör) über die momentane Nutzung und die Zukunftspläne Ihrer Wohnung [...]" einzureichen.