b) Die Beschwerdegegner waren nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde war nicht in Vermögensinteressen betroffen und hat daher ebenfalls keinen Parteikostenanspruch (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. b VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bauentscheid der Gemeinde Utzenstorf vom 19. April 2017 wird bestätigt.