Rechtsverwahrungen können zusammen mit der Einsprache angemeldet werden (Art. 32 BewD22). Die Beschwerdeführenden haben davon Gebrauch gemacht. Ihre Rechtsverwahrungen wurden im vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdegegnern zur Kenntnis gebracht und sind im Dispositiv des Bauentscheides unter Ziff. 4.2 vorgemerkt. Auf ihr erneutes Begehren wird nicht eingetreten. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23).