Der Sachverhalt ist anhand der Akten genügend dokumentiert, von einem Augenschein und einem Gutachten zur Erschliessungssituation waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. b) Die Beschwerdeführenden beantragen, ihre Rechtsverwahrung über mögliche rechtliche Interventionen oder Schadenersatzforderungen sei vorzumerken. RA Nr. 110/2017/56 14