a) Zusammenfassend stellt die heutige Stichstrasse (J.________strasse 7 bis 13) immer noch eine altrechtliche Privatstrasse dar. Massgebend ist daher der Grenzabstand, der vom Bauvorhaben eingehalten wird. Zur weiteren Klärung des Umfangs der Wegrechts- Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. L.________ sind die Parteien auf den Zivilweg verwiesen. Die Zufahrt für die übrigen Anwohner und die Rettungsdienste bleibt gewährleistet. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. Der Sachverhalt ist anhand der Akten genügend dokumentiert, von einem Augenschein und einem Gutachten zur Erschliessungssituation waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.