b) Das Bauvorhaben umfasst keine Autoabstellfläche auf diesem Vorplatz. Ob ein Parkplatz oder zeitweiliges Parkieren zulässig ist, bildet nicht Verfahrensgegenstand. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die Nutzung des Vorplatzes gestört fühlen, sind sie primär auf das zivile Nachbarrecht verwiesen. Allenfalls ist baupolizeilich zu klären, ob die ausgeübte Nutzung bewilligungspflichtig ist. Für ein präventives Parkverbot besteht keine Rechtsgrundlage. 7. Zusammenfassung und Weiteres