a) Die Beschwerdeführenden machen gelten, es sei unklar, zu welchem Zweck die Vorplatzerweiterung bis auf die Parzelle Nr. M.________ (heute Nr. L.________) erfolge. Diese Fläche befinde sich direkt vor ihrem Gebäude; darauf abgestellte Autos würden ihren Hauseingang versperren. Im Falle einer Baubewilligung müsse mittels Auflage sichergestellt werden, dass die Fläche nicht als Parkplatz benutzt werden dürfe. Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, in der Regel parkierten die Mieter der Beschwerdeführenden und deren Besucher auf diesen Flächen, weil sie keine Besucherparkplätze hätten.