b) Es handelt sich um eine bestehende Strasse im Sinn von Art. 5 BauV. Der geplante Carport löst keinen zusätzlichen Verkehr aus, sondern verschafft den Beschwerdegegnern nur eine überdachte Parkiermöglichkeit. Die BVE hat diese Erschliessung bereits im Entscheid vom 18. März 2014 betreffend den Ersatzneubau der Beschwerdegegner beurteilt und als genügend erachtet.20 Dadurch dass die nördliche Ecke des Dachs des geplanten Carports angeschnitten ("gekappt") ist, beträgt der Abstand zwischen dem Carportdach und dem Dach des gegenüberliegenden Gebäudes ca. 4,5 m. Dies ist auch für grössere Fahrzeuge ausreichend.