e) Die Strasse ist nicht abparzelliert, nicht asphaltiert und heute nicht vom grossflächigen, gekiesten Vorplatz beim Gebäude Nrn. 9/11 abgegrenzt. Da die Strasse kein eigenes Grundstück darstellt, ist der Geometerplan in Bezug auf den Verlauf der Strasse nicht rechtsverbindlich. Im Rahmen einer Vermessung werden die vorhandenen Bauten und Anlagen aufgenommen, unabhängig davon ob diese rechtmässig bestehen. Aus den Geometerplänen lässt sich daher nichts über den rechtmässigen Verlauf der Strasse ableiten. Die Strasse bildet aber ohnehin nicht Gegenstand des Bauvorhabens.