d) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baugesuchspläne seien nicht korrekt. Auf den Plänen sei der tatsächliche, rechtlich gesicherte Strassenverlauf geändert und die Strasse verschmälert dargestellt worden. Der tatsächliche Strassenrand befinde sich nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern auf der Parzelle Nr. L.________. Massgeblich sei der Geometerplan vom 28. April 2017. Der Verlauf und die Breite der Strasse müssten in diesem Verfahren verbindlich geklärt werden. Das Bauvorhaben präjudiziere die anstehende Sanierung der Zufahrtsstrasse.