Das Bauvorhaben tangiert dieses Wegrecht nicht. Die Zufahrt ist weiterhin gewährleistet. Damit kann offen bleiben, ob die Interpretation der Beschwerdeführenden zutrifft, dass das Wegrecht parallel zur Parzelle Nr. X.________ auch auf der Parzelle Nr. L.________ einen 3 m breiten Streifen umfassen würde, dass also eine Wegrechtsdienstbarkeit für einen 6 m breiten Weg vereinbart worden wäre. Diese Frage ist zivilrechtlich zu klären. Die Auslegung der Beschwerdeführenden ist aber weder vom Wortlaut der Dienstbarkeit her noch aufgrund der ungewöhnlichen Wegbreite naheliegend.