c) Einem früheren Rechtsvorgänger der Beschwerdeführenden wurde mit Dienstbarkeitsvertrag von 1914 ein Geh- und Fahrwegrecht eingeräumt, das von der Durchgangsstrasse bis zur nordwestlichen Ecke des Wohngebäudes auf der heutigen Parzelle Nr. N.________ führt.18 Unbestritten ist die Auslegung soweit, als das Wegrecht von 1914 mit einer Breite von 3 m auf dem Grundstück Nr. X.________ (früher Nr. V.________) besteht und dass es anschliessend auf der Parzelle Nr. L.________ (früher Nr. W.________) in der gleichen Breite bis zur nordwestlichen Ecke des Gebäudes Nr. 11 (früher Nr. 210a) verläuft. Das Bauvorhaben tangiert dieses Wegrecht nicht.