b) Die Auslegung einer Dienstbarkeit ist ein zivilrechtlicher Vorgang, über den im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nicht entschieden wird. Nach Art. 2 Abs. 1 BauG haben die Baubewilligungsbehörden lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Eine Ausnahme bilden privatrechtliche Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wie beispielsweise die rechtliche Sicherstellung einer Zufahrt über fremden Boden.17