Daran ändert auch nichts, dass die J.________strasse im Anhang B3 des GBR als eine jener Gemeindestrassen aufgeführt ist, für die ein erhöhter Bauabstand von 5 m gilt. Wie die Gemeinde ausführt, bezieht sich die Nennung der J.________strasse auf die Durchgangsstrasse, die eine Basiserschliessung darstellt, und nicht auf eine davon abzweigende Stichstrasse. Da die vorliegende Zufahrtsstrasse nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist und von der Gemeinde auch nie übernommen wurde, ist sie bei der Aufzählung in Anhang B3 nicht mitgemeint.