h) Strassen in Privateigentum werden zu öffentlichen Strassen, wenn sie nach Art. 9 SG dem Gemeingebrauch gewidmet sind und damit in das öffentliche Strassennetz überführt wurden.16 Vorliegend ist unbestritten, dass die Stichstrasse weder explizit noch konkludent, z.B. durch Übernahme des Strassenunterhalts durch die Gemeinde, dem Gemeingebrauch gewidmet wurde (vgl. Art 13 Abs. 3 SG). Daran ändert auch nichts, dass die J.________strasse im Anhang B3 des GBR als eine jener Gemeindestrassen aufgeführt ist, für die ein erhöhter Bauabstand von 5 m gilt.