Die drei neuen Einfamilienhäuser bewirken daher keine Funktionsänderung. Mit der geringen Mehrnutzung durch lediglich drei Einfamilienhäuser hat sich auch der Charakter der Strasse nicht geändert. g) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Ausbau des Flurwegs zur Erschliessung der drei Einfamilienhäuser eine neue und damit öffentliche Detailerschliessung darstellt, würde dies an der Qualifikation des vorderen Teils (von der Durchgangsstrasse bis zum Gebäude Nr. 11) nichts ändern. Dieser war bereits altrechtlich eine Detailerschliessung und bleibt daher eine Privatstrasse.